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Erziehungsbeihilfen

Vater und Tochter

Erziehungsbeihilfen

Gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG unterliegen Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zur Förderung von Erziehung oder Ausbildung gewährt werden, nicht der Einkommensteuer. Klassische Beispiele für die Steuerfreiheit nach dieser Vorschrift sind die Sozialhilfe oder die Ausbildungsförderung/BaföG.

Pflegegelder

Die Steuerbefreiungsvorschrift ist sehr eng auszulegen, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung stets bestätigt. Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem aktuellen Fall eine Steuerbefreiung von Pflegegeldern für die intensivpädagogische Betreuung von Jugendlichen nach dieser Vorschrift verneint (Urteil vom 30.11.2022, VIII R 13/19). Im Streitfall hatte sich eine anerkannte Jugend- und Heimerzieherin auf diese Steuerbefreiungsvorschrift berufen. Sie erhielt für ihre Tätigkeit Erziehungshonorare in Gestalt von Tagessätzen vom zuständigen Jugendwerk. Nach Auffassung des BFH fallen Pflegegelder, die an die Betreiber von Einrichtungen und sonstiger Formen betreuten Wohnens gezahlt werden, nicht unter diese Befreiungsvorschrift. Bei solchen Pflegegeldern ist stets davon auszugehen, dass die Sachkosten ersetzt und die Erziehungsleistungen angemessen vergütet werden.

Fazit

Vergütungen für eine sozialpädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die Aufwendungen und Arbeitsleistungen sachgerecht abgelten, sind im Regelfall nicht steuerfrei. Auch z. B. Zahlungen eines Stipendiums durch ein Klinikum gelten im Regelfall nicht als steuerfreie Bezüge zur Ausbildung oder zur Förderung der Wissenschaft. Hierzu hat das Finanzgericht/FG München (Urteil vom 2.12.2021, 13 K 1971/20) entschieden, dass Stipendiatszahlungen zur Unterhaltssicherung während eines Medizinstudiums regelmäßig steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit darstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Student während des Studiums bereits in den Klinikbetrieb eingegliedert ist. 

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Pixel-Shot - stock.adobe.com

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