Weitere Artikel der Ausgabe Frühjahr 2022

Fernbehandlung

Illustration

Zulässige Werbemaßnahmen

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen für eine ärztliche Fernbehandlung per App geworben werden darf (Urteil vom  9.12.2021, I ZR 146/20). Im Streitfall offerierte ein privater Krankenversicherungsanbieter Diagnosen, Therapieempfehlungen und Krankschreibungen per App. Die Leistungen wurden von in der Schweiz ansässigen Ärzten durchgeführt. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah hierin einen Verstoß gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen nach dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (§ 9 HWG).

BGH-Entscheidung

Der BGH gab der Klage statt und sah in der beanstandeten Werbung einen Verstoß gegen das HWG an. Nach Auffassung des BGH erfordern die beworbenen Leistungen die gleichzeitige physische Präsenz von Arzt und Patient und sind nicht im Rahmen einer Videosprechstunde möglich. Onlinebehandlungen über Kommunikationsapps würden nur in Fällen, in denen nach anerkannten Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem behandelnden Menschen nicht erforderlich ist, möglich sein.

Ausländisches Berufsrecht unerheblich

Der BGH betonte in seiner Urteilsbegründung, dass es im konkreten Fall nicht darauf ankommt, dass Ärzten in der Schweiz eine Fernbehandlung schon seit Jahren erlaubt ist.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: Svetlana - stock.adobe.com

Artikel der Ausgabe Frühjahr 2022

Hier finden Sie alle Artikel der jeweils ausgewählten Ausgabe.

Newsletter Anmeldung

Mit unserem kostenlosen Newsletter erhalten Sie aktuelle Informationen per E-Mail zugesandt. Einfach Ihren Namen und E-Mail-Adresse eintragen und absenden.

Ihr Gerät unterstützt leider keine Dateiuploads. Um das Formular ausfüllen zu können, wechseln Sie bitte auf ein Desktop-Gerät. Desktopversion

Mit einem * gekennzeichnete Felder sind Pflichtangaben.

In unserer Datenschutzerklärung wird erläutert, welche Informationen wir erheben, aus welchem Grund und wie wir diese Informationen nutzen. Erfahren Sie mehr