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JahresabschlussJahresabschluss

Jahresabschlüsse nach HGB

Die Erstellung von Jahresabschlüssen erfolgt unter Beachtung der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften. Auf Grund der steuerverschärfenden Gesetzgebung klaffen dabei Steuerrecht und Handelsrecht immer mehr auseinander und zwingen zur Erstellung einer Handelsbilanz und einer davon abweichenden Steuerbilanz.

Die Bilanzierung wird immer stärker zu einer Optimierungsentscheidung zwischen dem Wunsch, einerseits wirtschaftliche Stärke zu demonstrieren, andererseits durch einen möglichst niedrigen Gewinn die Steuerbelastung zu reduzieren. Wir unterstützen Sie bei dieser Aufgabe mit viel Fingerspitzengefühl und stehen auf Ihren Wunsch auch Ihrer Hausbank für ein Gespräch zur Verfügung. Dabei profitieren unsere Mandanten auch von unserer über lange Jahre aufgebauten Reputation.

Bestandteil der von uns erstellten Jahresabschlüsse sind so genannte Bescheinigungen. Je nach Intensität der im Rahmen der Jahresabschlusserstellung durchgeführten Prüfungshandlungen werden die Bescheinigungen formuliert. Kreditinstitute verlangen häufig Jahresabschlüsse mit Plausibilitätsbeurteilungen. Die Spannbreite reicht von “einfachen“ Bescheinigungen für die Erstellung von Jahresabschlüssen ohne Prüfungshandlungen bis hin zu Bescheinigungen, die in der Qualität einem Bestätigungsvermerk nahekommen, da umfangreiche Prüfungshandlungen durchgeführt wurden.

Steuererklärungen

Selbständig Tätige müssen jährlich Steuererklärungen einreichen. Wir nehmen Ihnen diese Verpflichtung gerne ab und versuchen für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

Die Erklärungen sind grundsätzlich spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Die Frist läuft somit regelmäßig am 31.5. des Folgejahres ab, die Fristen können verlängert werden.

Ab dem Veranlagungsjahr 2005 gilt für Steuerpflichtige, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vertreten werden, allgemein eine Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres. Eine weitere Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht mehr möglich.

Bilanzpräsentation

Wir bereiten die Präsentation Ihrer Bilanz verständlich auf und präsentieren grafisch ansprechend über Videobeamer!

Rascher Überblick:

Statt vieler Zahlen sind die wichtigsten Fakten grafisch aufbereitet und ohne "Fachchinesisch" erläutert.

Ein Bild sagt mehr als 1.000 Worte:

Alle Auswertungen werden grafisch aufbereitet und bei der Präsentation animiert dargestellt.

Der Blick in die Zukunft:

Wie können Sie es schaffen, im nächsten Jahr eine bessere Benotung zu erreichen (oder 20.000 EUR mehr Gewinn zu erzielen)? Dies erfahren Sie anhand des Chancenrechners unter Onlinetools.

Offenlegung der Rechnungslegung (Jahresabschluß und Lagebericht) nach EHUG

Durch das am 10.11.2006 verabschiedete Gesetz über das elektronische Handelsregister bzw. Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) sind neue Vorgaben bei der Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen zu beachten.

Im Rahmen dieses Gesetzes wurden auch verschärfte Sanktionen bei Verstößen hiergegen verabschiedet.

Die Änderungen ergeben sich aus der Neufassung der §§ 325, 335, 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs (HGB), den entsprechenden Bestimmungen im Publizitätsgesetz (PublG) und der Übergangsvorschrift in Artikel 61 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB).

Der Pflicht zur Offenlegung unterliegen in erster Linie Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH), Banken und Versicherungsunternehmen, aber auch bestimmte Personenhandelsgesellschaften. Kleine und mittelgroße Gesellschaften können dabei Erleichterungen für sich in Anspruch nehmen. Insbesondere brauchen kleine Gesellschaften nur die Bilanz und den Anhang, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen.

Die Frist zur Offenlegung beträgt wie auch in der Vergangenheit 12 Monate nach Ablauf des Bilanzstichtags (sofern das Unternehmen nicht kapitalmarktorientiert ist).

Offenlegungspflichtige Unternehmen müssen ihre Unterlagen zum Jahres- bzw. Konzernabschluß für alle Geschäftsjahre ab 2006 nicht mehr beim Handelsregister, sondern elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen und im elektronischen Bundesanzeiger bekanntmachen lassen. Der Betreiber ist die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln (www.unternehmensregister.de).

Bis zum 31.12.2009 können die Unterlagen noch in Papierform eingereicht werden. Hierfür wird allerdings ein erhöhtes Entgelt in Rechnung gestellt.

Verstöße gegen die Offenlegungsvorschriften werden in Zukunft stärker verfolgt. Das hierfür zuständige Bundesamt für Justiz wird nach Ablauf der Offenlegungsfrist vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers darüber informiert, welche Unternehmen ihre Rechnungslegungsunterlagen nicht offengelegt haben. Das Bundesamt wird sodann von Amts wegen tätig und fordert die betreffenden Unternehmen unter Androhung eines Ordnungsgeldes zur Offenlegung binnen 6 Wochen auf. Sollte eine Offenlegung trotz Aufforderung nicht stattfinden setzt das Bundesamt ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 EUR und 25.000 EUR fest.

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